Die Rechte von Opfern
von Gewalttaten
I. Kompetente Vertretung von Geschädigten
Um seine Rechte als Opfer einer Gewalttat kompetent und effektiv durchsetzen lassen zu können, sollte man sich an einen sog. Opferanwalt wenden.
Opferanwälte sind Rechtsanwälte, im Idealfall Fachanwälte für Strafrecht, die sich im Rahmen des Opferschutzes spezialisiert haben und sich mit den zahlreichen, teils sehr versteckten gesetzlichen Regelungen auskennen, da es kein „Opfergesetzbuch“ gibt.
Ein Opferanwalt berät das Opfer und begleitet es bei Vernehmungen. Er unterstützt Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte mit dem Ziel eine Bestrafung des Täters im Strafverfahren, insb. durch die Erhebung der Nebenklage, herbeizuführen und macht im Zivilverfahren Schadensersatzansprüche für das Opfer geltend und vollstreckt diese entsprechend.
Grundsätzlich können auch Opfer einer Straftat die Möglichkeit der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Opfer, das als Zeuge oder Nebenkläger auftritt, auch ein Rechtsanwalt seitens des Gerichts beigeordnet werden.
II. Rechte von Opfern einer Straftat
1. Staatliche Opferentschädigung
Opfer, die durch einen Angriff auf sich oder einen Dritten oder durch dessen Abwehr einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz für Personen erhalten. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen, wenn diese von dem Opfer wirtschaftlich abhängig waren. Ihr Opferanwalt macht diese Ansprüche für Sie geltend.
2. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
Das Opfer kann seine Schadensersatzansprüche, wie z.B. Schmerzensgeld, Übernahme von Krankenbehandlungskosten, verminderte Haushaltsführungsfähigkeit, Rente, etc. durch seinen Anwalt vor dem Zivilgericht oder im Strafverfahren (sog. Adhäsionsverfahren) geltend machen.
3. Annäherungsverbote erwirken nach dem Gewaltschutzgesetz & Wohnungszuweisung
Oft ist schnelle Hilfe gefragt, insbesondere wenn eine Annäherung oder weitere Kontaktaufnahme des Täters gegenüber dem Opfer untersagt oder dieser zum Schutz des Opfers aus der Wohnung verwiesen werden soll.
Ihr Opferanwalt hilft Ihnen diese Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes wahrzunehmen.
Dieses stellt in den Fällen Schutz zur Verfügung, in denen der Täter das Opfer schlägt, einsperrt, bedroht oder in den Fällen des „Stalking“ dem Opfer nachstellt oder es telefonisch (auch per SMS) belästigt.
Damit kann in eiligen Situationen ein schneller Schutz für das Opfer durch Antragsstellung beim Amtsgericht erreicht werden. Insbesondere die Möglichkeit der Wohnungszuweisung kombiniert mit einem Annäherungs-, Betretungs- und Kontaktaufnahmeverbotes kann sehr hilfreich für das Opfer sein. Hierbei gilt in den Fällen der häuslichen Gewalt der grundsatz: "Wer schlägt, muss gehen!"
In den Fällen, in denen jedoch zu befürchten ist, dass der Täter sich trotz richterlicher Anordnung nicht daran hält, kann Ihnen Ihr Opferanwalt eine sichere Unterkunft in einem Frauenhaus oder bei einer anderen Opferschutzorganisation vermitteln.
4. Auftreten als Nebenkläger im Strafprozeß
Das Opfer kann sich der öffentlichen Anklage, die die Staatsanwaltschaft gegen den Täter erhebt, als Nebenkläger anschließen. Hierdurch erlangt das Opfer besondere Rechte im Strafverfahren, wie z.B. das Recht auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das Recht, den Täter und Zeugen zu befragen, Beweisanträge zu stellen und Erklärungen abzugeben sowie das Recht, den Richter oder einen Sachverständigen abzulehnen. Dadurch hat das Opfer die Möglichkeit seine Interessen im Verfahren deutlich zu machen und aktiv an der Verhandlung mit dem Ziel einer Verurteilung des Täters hinzuwirken.
5. Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches
Hierunter versteht man die Möglichkeit, im Rahmen einer gütlichen Einigung zwischen Täter und Opfer unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers eine Wiedergutmachung des verursachten materiellen und immateriellen Schadens zu erlangen. In geeigneten Verfahren bietet der TOA viele Vorteile für das Opfer.
6. Zeugenbeistand
Bei einer Vernehmung durch den Richter oder den Staatsanwalt hat das Opfer das Recht mit seinem Anwalt aufzutreten. Dies hat z.B. die Vorteil, dass der Anwalt unzulässige Fragen beanstanden, Akteneinsicht nehmen, den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen sowie sich über Beweisstücke informieren kann, etc. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, kann Ihnen der Anwalt auch als Beistand beigeordnet werden, d.h. der Staat übernimmt die Kosten.
Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein,
helfen wir Ihnen gerne
Ihre Rechte durchzusetzen!