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Kosten

I. Grundlage der Berechnung

Das sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung von Rechtsanwälten.

Für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts ist der sog. Streitwert maßgeblich, also der Wert um den sich die Parteien streiten, wie z.B. um den Kaufpreis eines Autos.

In manchen Rechtsgebieten wie beispielsweise im Strafrecht oder Sozialrecht ist jedoch nicht der Streitwert maßgeblich, sondern der Gesetzgeber hat dort auch die Höhe der Gebühren mit sog. Rahmengebühren festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens muss dann die Höhe der Gebühr nach bestimmten Kriterien festgelegt werden.

Davon unabhängig können Rechtsanwalt und Mandant auch eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.

 

II. Kostenübernahme

 

1. Kostenfestsetzung

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen gerichtlichen Rechtsstreit verliert, seine Kosten sowie die der Gegenseite und des Gerichts trägt. Dazu können auch noch die Kosten etwaiger Zeugen oder Sachverständiger sowie die außergerichtlichen Kosten kommen. Die Kosten werden durch das Gericht am Ende des Verfahrens im Rahmen eines sog. Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt.

Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht sowie im Strafrecht:

Um die Chancengleichheit eines Arbeitsnehmers gegenüber dem meist finanziell überlegenen Arbeitgeber zu wahren, ist gesetzlich geregelt, dass in der ersten Instanz jede Partei unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen ihre anwaltlichen Kosten selbst trägt. Der Verlierer eines Prozesses trägt damit nur die Gerichtskosten und seine eigenen Rechtsanwaltskosten, nicht aber die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

Im Strafverfahren bekommt der Angeklagte seine Rechtsanwaltskosten nur für den Fall des Freispruchs durch die Staatskasse erstattet. Also auch, wenn das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt wird, muss dieser die Kosten seines Rechtsanwalts selbst tragen.

 

2. Rechtsschutzversicherung

Eine Kostenübernahme kann auch im Falle des Unterliegens durch Ihre Rechtsschutzversicherung erfolgen, sofern Sie das entsprechende Rechtsgebiet bei dieser vollumfänglich versichert haben. Dabei sollten Sie beachten, ob Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

Beachten Sie bitte auch, dass in Strafverfahren Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann eine Deckungszusage erteilt, wenn Ihnen eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Kommt es später zu einer Verurteilung wegen Vorsatzes, so entfällt die Deckung.

Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) sind durch Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern Sie diesen Bereich mit versichert haben, gedeckt.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, machen wir für Sie vor Beginn unserer Tätigkeit eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

 

3. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Da jeder – unabhängig von seinem Einkommen und seinem Vermögen – die Möglichkeit haben sollte, sich außergerichtlich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen sowie seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, können Geringverdiener dies im Wege der Beratungshilfe bzw. der Prozeßkostenhilfe tun.

Die Beratungshilfe deckt die Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt ab, während die Prozeßkostenhilfe für gerichtliche Verfahren gewährt wird.

Nähere Informationen hierzu sowie die entsprechenden Anträge finden Sie unter "Downloads" auf unserer Homepage.


Anwaltskanzlei Dorrit Franze